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30. März 2019 wird der Brexit Realität

Mit rund 85 Milliarden Euro im Jahr 2017 ist Großbritannien einer der größten Abnehmer deutscher Waren – noch.

Denn zum 30. März 2019 wird der Brexit Realität. "Damit wird es für die Unternehmen höchste Zeit, sich vorzubereiten", sagt Lars-Heidemann, Berater für Außenwirtschaftsförderung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Lüneburg-Wolfsburg. Unter ihk-lueneburg.de/brexit bündelt die IHK die wichtigsten Informationen zum Brexit und bietet Unternehmen ein Online-Tool, mit dem sie anhand von 18 Themenfeldern ihre individuelle Auswahl treffen können – und sich eine maßgeschneiderte Brexit-Checkliste generieren können.

Aktuell ist zwar davon auszugehen, dass die Briten während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 im europäischen Binnenmarkt bleiben. Das hierfür erforderliche Ausstiegsabkommen zwischen der EU und Großbritannien ist allerdings noch in der Schwebe. „Unabhängig von konkreten Szenarien sollten sich Unternehmen bereits jetzt einige grundsätzliche Fragen stellen und mit relevanten Themen vertraut machen“, rät Heidemann.

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Der IHK-Experte gibt fünf Tipps, die Betriebe jetzt prüfen sollten, um später schnell handeln zu können.

Exportwissen aufbauen:
Unternehmen, die bislang nur Kunden innerhalb des EU-Binnenmarkts beliefert haben, sollten rechtzeitig entsprechendes Exportwissen aufbauen, um Zollanmeldungen für ihr UK-Geschäft abgeben zu können und keine Nachteile im zu erleiden.

Preise anpassen:
Wenn Ausfuhren nach Großbritannien künftig einen höheren Aufwand erfordern, ist es wichtig, dies in der Preiskalkulation zu berücksichtigen. Auch macht ein mögliches Freihandelsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU gegebenenfalls nicht alle Waren per se zollfrei, so dass ein möglicher Zoll auf die Produkte in die Berechnung einzubeziehen und zu prüfen ist, ob die Waren dann noch wettbewerbsfähig auf dem britischen Markt sind.

Verträge prüfen:
Bestehende Verträge mit Partnern in Großbritannien sollten überprüft und angepasst werden. Dazu zählen unter anderem Klauseln zur Wahl des geltenden Rechts und Gerichtsstands, die Definition des „Gebiets der EU“ (bei Lizenz- oder Vertriebsverträgen) sowie mögliche Ergänzungen zum Ausgleich von Zöllen und zur Währungsabsicherung. Schließlich verursacht der Brexit starke Wechselkurseffekte, die sich aller Voraussicht nach fortsetzen werden. Bei Dienstleistungs-, Arbeits- oder Handelsvertreterverträgen sind Neuregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Dienstleistungserbringung zu beachten.

Liefer- und Produktionsketten checken:
Länderüberschreitende Produktionsprozesse können unwirtschaftlich werden, sobald Waren oder Vorprodukte im Zoll zwischen der EU und Großbritannien hängen bleiben. Gegebenenfalls sollte über alternative Bezugsquellen aus anderen EU-Ländern nachgedacht werden, denn britische Wertschöpfungsanteile könnten zukünftig mit höheren Drittlandzollsätzen anstelle der bisherigen Präferenzzollsätzen berechnet werden. Unternehmen sind gut beraten, bereits  heute den Anteil der britischen Vorerzeugnisse in ihrer Produktionskette genau zu betrachten und den Wert zu ermitteln.

Bleiben Zertifikate gültig?
Wenn das Vereinigte Königreich die EU verlässt, wird dies auch Auswirkungen auf die CE-Kennzeichnung und die Chemikalienverordnung REACH haben. Abhängig vom tatsächlichen Abkommen, könnten Institute, Registrierungen oder benannte Stellen in Großbritannien ihre Gültigkeit verlieren, so dass entsprechende Zertifikate in der verbleibenden EU-27 nicht mehr verwendbar sind. Die Europäische Kommission empfiehlt betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass sie auch zukünftig über ein gültiges Zertifikat für ihr Produkt verfügen und gegebenenfalls auf Stellen in der verbleibenden EU auszuweichen.

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